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   VG Trier, 09.12.2019 - 7 K 1051/19.TR   

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VG Trier, 09.12.2019 - 7 K 1051/19.TR (https://dejure.org/2019,93690)
VG Trier, Entscheidung vom 09.12.2019 - 7 K 1051/19.TR (https://dejure.org/2019,93690)
VG Trier, Entscheidung vom 09. Dezember 2019 - 7 K 1051/19.TR (https://dejure.org/2019,93690)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Trier, 09.12.2019 - 7 K 1051/19
    Jedoch ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannter Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GRC zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, "Jawo", Celex- Nr. 62017CJ0163, Rn. 87 ff., juris).

    Hierbei gilt zunächst im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - steht (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 2 1 . Dezember 2011, - C-411/10 und C-493/10 -, N. S. u. a., EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a.a.O., Rn. 82).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU -, Aranyosi und Cäldäraru, EU:C:2016:198, Rn. 78; vom 25. Juli 2018 - C-216/18 PPU -, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], EU:C:2018:586, Rn. 36 und vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a.a.O., Rn. 81).

    Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend EuGH, Urteile vom 5. April 2016, a.a.O., Rn. 89 und vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a.a.O., Rn. 87 ff.).

    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a.a.O., Rn. 91 ff. und - C-297/17 u. a. -, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 87 ff., juris).

    Soweit der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-163/17 (a.a.O.) entschieden hat, dass eine Überstellung nach Italien unzulässig sei, wenn den Asylantragsteller in Italien im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes unzumutbare Lebensumstände erwarteten, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

    In Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist diese nunmehr unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof in den oben genannten Entscheidungen vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17; jeweils a.a.O.) aufgestellten Maßstäbe zum Vorliegen einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK sowie der neuen Erkenntnisse zur Situation Asylbegehrender und Schutzberechtigter in Italien (aus der am 26. Februar 2019 aktualisierten Fassung des Länderinformationsblattes) der Überzeugung, dass auch vulnerablen Personengruppen wie Schwangeren und Familien mit Kleinkindern - wie der Klägerin und ihrem Sohn - in Italien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (so bereits VG Trier, Beschluss vom 5. April 2019 - 7 L 1263/19.TR -, juris; vgl. zum Asylverfahren im Ergebnis: VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 3 L 50/19.F.A-; VG Kassel, Beschluss vom 5. Juni 2 0 1 8 - 1 K 7114/17.KS.A - VG München, Beschluss vom 1. Juni 2 0 1 8 - M 11 S 18.51138 - zu Schutzberechtigten: BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 10 CE 19.67 - alle veröffentlicht bei juris).

    Zwar gehören Schwangere und Familien mit Kleinkindern zu den in Art. 20 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie und Art. 21 der Aufnahmerichtlinie aufgeführten schutzbedürftigen Personengruppen, deren spezielle Situation von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, jedoch vermag die Kammer nicht festzustellen, dass ihnen in Italien gerade aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit und unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde (vgl. zum Maßstab: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - , a.a.O., Rn. 92, 95).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Garantieerklärung nach Tarakhel, Kostenaufhebung trotz Nachgeben der Behörde

    Auszug aus VG Trier, 09.12.2019 - 7 K 1051/19
    Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. zu Vorstehendem: EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a.a.O., Rn. 91 ff. und - C-297/17 u. a. -, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 87 ff., juris).

    Vor diesem Hintergrund hat auch der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - Anerkennungsrichtlinie -, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Asylverfahrensrichtlinie - eingeräumte Befugnis auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, a.a.O., Rn. 92).

    In Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist diese nunmehr unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof in den oben genannten Entscheidungen vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17; jeweils a.a.O.) aufgestellten Maßstäbe zum Vorliegen einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK sowie der neuen Erkenntnisse zur Situation Asylbegehrender und Schutzberechtigter in Italien (aus der am 26. Februar 2019 aktualisierten Fassung des Länderinformationsblattes) der Überzeugung, dass auch vulnerablen Personengruppen wie Schwangeren und Familien mit Kleinkindern - wie der Klägerin und ihrem Sohn - in Italien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (so bereits VG Trier, Beschluss vom 5. April 2019 - 7 L 1263/19.TR -, juris; vgl. zum Asylverfahren im Ergebnis: VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 3 L 50/19.F.A-; VG Kassel, Beschluss vom 5. Juni 2 0 1 8 - 1 K 7114/17.KS.A - VG München, Beschluss vom 1. Juni 2 0 1 8 - M 11 S 18.51138 - zu Schutzberechtigten: BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 10 CE 19.67 - alle veröffentlicht bei juris).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    SIMULESCU AND OTHERS v. ROMANIA

    Auszug aus VG Trier, 09.12.2019 - 7 K 1051/19
    Insofern existieren belastbare und hinreichend aktuelle Erkenntnisse, die das Risiko von Obdachlosigkeit im Falle der Rückkehr nach Italien unter realitätsnaher Betrachtung ausschließen, sodass auch die Einholung einer konkret-individuellen Zusicherung Italiens nicht erforderlich ist (so noch EGMR, Urteil vom 4. November 2014, - Tarakhel ./. Schweiz, Nr. 29217/12; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris; zuletzt: Beschluss vom 10. Oktober 2019, a.a.O.).

    Infolgedessen ist - anders als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Urteil vom 4. November 2014 a.a.O.) - schließlich nicht zu befürchten, dass asylsuchende Kleinkinder traumatische Folgen erleiden und dadurch in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VG Trier, 09.12.2019 - 7 K 1051/19
    Insoweit vertritt die Kammer in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass das Asylverfahren in Italien nicht an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC zur Folge hätte (vgl. Beschluss der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2016 - 5 L 9135/16.TR - unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 2 1 . Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris; OVG RP, Beschlüsse des 10. Senats vom 2. Dezember 2016 - 10 A 11618/16.OVG - und vom 30. Juli 2015 - 10 A 10740/15.OVG - sowie des 6. Senats vom 20. November 2015 - 6 A 10781/15.OVG -, m.w.N.; ebenso VG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2019 - 8 B 59/19 - VG München, Beschluss vom 13. März 2019 - M 9 S 17.50582 - VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 9 L 84/19.A - VG Hannover, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 5 B 5153/18 - OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 13 A 316/17.A - OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 - 10 LB 96/17 - VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 - 31 L 685.18 A - OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2018 - 10 LA 320/18 - VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 - hinsichtlich gesunder und arbeitsfähiger Antragsteller; alle veröffentlicht bei juris).

    Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 2 1 . Februar 2014, a.a.O., gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 2 1 . Mai 2014 - 10 B 31.14 -, a.a.O., die Revision nicht zugelassen hat; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019, a.a.O.).

  • VG Hannover, 14.01.2019 - 5 B 5153/18

    Klage gegen die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit

    Auszug aus VG Trier, 09.12.2019 - 7 K 1051/19
    Insoweit vertritt die Kammer in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass das Asylverfahren in Italien nicht an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC zur Folge hätte (vgl. Beschluss der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember 2016 - 5 L 9135/16.TR - unter Hinweis auf OVG RP, Urteil vom 2 1 . Februar 2014 - 10 A 10656/13.OVG -, juris; OVG RP, Beschlüsse des 10. Senats vom 2. Dezember 2016 - 10 A 11618/16.OVG - und vom 30. Juli 2015 - 10 A 10740/15.OVG - sowie des 6. Senats vom 20. November 2015 - 6 A 10781/15.OVG -, m.w.N.; ebenso VG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2019 - 8 B 59/19 - VG München, Beschluss vom 13. März 2019 - M 9 S 17.50582 - VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 9 L 84/19.A - VG Hannover, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 5 B 5153/18 - OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 13 A 316/17.A - OVG Lüneburg, Urteil vom 4. April 2018 - 10 LB 96/17 - VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2018 - 31 L 685.18 A - OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. August 2018 - 10 LA 320/18 - VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 - hinsichtlich gesunder und arbeitsfähiger Antragsteller; alle veröffentlicht bei juris).

    Die erhebliche Schwelle für die Annahme systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber wird in diesen Einrichtungen nicht erreicht (vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 5 B 5153/18 -, juris Rn. 30).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus VG Trier, 09.12.2019 - 7 K 1051/19
    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU -, Aranyosi und Cäldäraru, EU:C:2016:198, Rn. 78; vom 25. Juli 2018 - C-216/18 PPU -, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], EU:C:2018:586, Rn. 36 und vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a.a.O., Rn. 81).

    Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend EuGH, Urteile vom 5. April 2016, a.a.O., Rn. 89 und vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a.a.O., Rn. 87 ff.).

  • VG Hannover, 13.08.2019 - 5 B 3516/19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; anerkannt Schutzberechtigte;

    Auszug aus VG Trier, 09.12.2019 - 7 K 1051/19
    Insbesondere wäre auch eine tatsächliche Ungleichbehandlung mit Inländern als solche nicht geeignet, die Prognose einer drohenden extremen materiellen Not zu tragen (so auch VG Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2019 - 8 B 154/19 - , juris; VG Arnsberg, Urteil vom 12. September 2019 - 5 K 5990/17.A -, juris; a.A. VG Hannover, Beschluss vom 13. August 2019 - 5 B 3516/19 -, juris).
  • BVerwG, 21.05.2014 - 10 B 31.14

    Klärungsbedürftigkeit der Anwendung der Frist des Art. 17 Abs. 1 S. 2

    Auszug aus VG Trier, 09.12.2019 - 7 K 1051/19
    Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung haben (vgl. OVG RP, Urteil vom 2 1 . Februar 2014, a.a.O., gegen das das BVerwG mit Beschluss vom 2 1 . Mai 2014 - 10 B 31.14 -, a.a.O., die Revision nicht zugelassen hat; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019, a.a.O.).
  • VG Trier, 05.04.2019 - 7 L 1263/19

    Dublin-Verfahren; Italien; systemische Mängel; Schwangere und Familien mit

    Auszug aus VG Trier, 09.12.2019 - 7 K 1051/19
    In Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer ist diese nunmehr unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof in den oben genannten Entscheidungen vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17; jeweils a.a.O.) aufgestellten Maßstäbe zum Vorliegen einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK sowie der neuen Erkenntnisse zur Situation Asylbegehrender und Schutzberechtigter in Italien (aus der am 26. Februar 2019 aktualisierten Fassung des Länderinformationsblattes) der Überzeugung, dass auch vulnerablen Personengruppen wie Schwangeren und Familien mit Kleinkindern - wie der Klägerin und ihrem Sohn - in Italien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (so bereits VG Trier, Beschluss vom 5. April 2019 - 7 L 1263/19.TR -, juris; vgl. zum Asylverfahren im Ergebnis: VG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 3 L 50/19.F.A-; VG Kassel, Beschluss vom 5. Juni 2 0 1 8 - 1 K 7114/17.KS.A - VG München, Beschluss vom 1. Juni 2 0 1 8 - M 11 S 18.51138 - zu Schutzberechtigten: BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 10 CE 19.67 - alle veröffentlicht bei juris).
  • VG München, 23.12.2016 - M 9 S 16.50788

    Dublin-Verfahren (Italien)

    Auszug aus VG Trier, 09.12.2019 - 7 K 1051/19
    Versorgung in Italien ist gesichert (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. November 2016 - 5 L 8765/16 - ; OVG RP Beschluss vom 20. November 2015 - 6 A 10781/15 - OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2016 - 13 A 2448/15.A - VG München Beschluss vom 23. Dezember 2016 - M 9 S 16.50788 - , zu Tuberkulose: VG München, Beschluss vom 23. März 2017 - M 9 S 17.50533 - , Rn. 40, juris).
  • VGH Bayern, 09.01.2019 - 10 CE 19.67

    Rechtmäßige Zurückschiebung einer Schwangeren nach Italien

  • VG Arnsberg, 12.09.2019 - 5 K 5990/17
  • VG Berlin, 06.12.2018 - 28 L 539.18

    Keine (Rück-)Überstellung einer Asylbewerberin mit psychischen Störungen nach

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

  • VG Düsseldorf, 03.07.2015 - 13 K 6850/14

    Dublin; Ablauf Überstellungsfrist; subjektives Recht; Systemische Mängel Italien;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2016 - 13 A 2448/15

    Verwehrung des Asylrechts eines Ausländers auf Grund seiner Einreise aus einem

  • VG München, 05.11.2014 - M 18 S 14.50356

    Stattgebender Kammerbeschluss in einem Asylverfahren unter anderem wegen

  • VG Berlin, 14.12.2018 - 3 L 886.18

    Dublin; Italien

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2016 - 13 A 2132/15

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • VG Kassel, 05.06.2018 - 1 K 7114/17

    Dublin-Verfahren: Selbsteintritt zugunsten der Kindsmutter, nicht aber für den

  • VG München, 23.03.2017 - M 9 S 17.50533

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in

  • VG München, 01.06.2018 - M 11 S 18.51138

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

  • VG Frankfurt/Main, 17.01.2019 - 3 L 50/19

    Klärungsbedürftigkeit von systemischen Mängeln des zuständigen Mitgliedstaats zur

  • VG Magdeburg, 23.01.2017 - 8 B 15/17

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • VG Lüneburg, 19.09.2019 - 8 B 154/19

    Innenminister; Regierung

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Dublin-Verfahren; - Begriff Familienangehöriger, Zuständigkeit für die

  • VG Trier, 19.09.2019 - 7 K 2586/19
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10656/13

    Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig: Keine systemischen

  • VG Lüneburg, 15.03.2019 - 8 B 59/19

    Decreto Legge

  • VG Berlin, 30.08.2018 - 31 L 685.18

    Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens;

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

  • VG Trier, 03.07.2020 - 7 K 4878/19

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Asylrecht; Zuständigkeitskriterien nach Dublin-II-VO nach der Übergangsregelung;

  • BVerfG, 07.10.2019 - 2 BvR 721/19

    Abschiebung eines minderjährigen Kindes nach Italien zur Durchführung des

  • VG Aachen, 07.02.2019 - 9 L 84/19

    Aktuelle politische Situation; Dublin-Rückkehrer; Salvini-Dekret; Unterbringung

  • VG München, 13.03.2019 - M 9 S 17.50582

    Erfolgloser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Überstellung nach

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Asylrecht - Eilverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2017 - 13 A 316/17

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Dublin-Verfahren; Überstellung nach Italien; Eilantrag gegen

  • EGMR, 06.06.2019 - 17090/15

    Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Dublin-Rückkehrer; Dublin-Verfahren; Italien;

  • OVG Niedersachsen, 04.04.2018 - 10 LB 96/17

    Bürgergeld; SIPROIMI

  • OVG Niedersachsen, 06.08.2018 - 10 LA 320/18

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

  • VG Trier, 03.07.2020 - 7 K 4878/19

    Dublin-Verfahren; Lauf einer eigenständigen Überstellungsfrist für einen

    Hiergegen erhob die Mutter des Klägers am 7. März 2019 Klage, die unter dem Aktenzeichen 7 K 1051/19.TR anhängig war.

    Das Urteil wurde der Mutter des Klägers und dem Bundesamt am 9. Dezember 2020 zugestellt (Bl. 156, 160 der Gerichtsakte 7 K 1051/19.TR); Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.

    Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den Asylakten der Beklagten in Bezug auf den Kläger (Az.: 7840073-232) und seine Eltern (Az.: 7653951- 232 und 7001137-232) und aus der beigezogenen Gerichtsakte 7 K 1051/19.TR bzw. 7 L 1052/19.TR.

    In Bezug auf die Mutter des Klägers ist die ursprüngliche Zuständigkeit Italiens aus Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil vom 9. Dezember 2019 - 7 K 1051/19.TR -) nachträglich gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung auf die Beklagte übergegangen.

    Das Gerichtsverfahren der Mutter der Klägerin - 7 K 1051/19.TR - war bereits seit dem 10. Januar 2020 rechtskräftig abgeschlossen, da gegen das klageabweisende Urteil vom 9. Dezember 2019, zugestellt am selben Tag (Bl. 160 der Gerichtsakte 7 K 1051/19.TR), innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO kein Rechtsmittel eingelegt wurde.

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